AOOS | Aufsichtsorganisation | Schweiz

Web Name: AOOS | Aufsichtsorganisation | Schweiz

WebSite: http://www.aoos.ch

ID:276162

Keywords:

AOOS,Aufsichtsorganisation,Schweiz

Description:


 

Die Aufsichtsorganisation des VSV

An alle angeschlossenen Finanzintermediäre; bitte beachten Sie die aktuell geltenden Sanktionen i.Z.m. der Situation in der Ukraine/Russland.

Über uns

AOOS – Aufsichtsorganisation für Vermögensverwalter und Trustees

Die AOOShat die Bewilligung als Aufsichtsorganisation (AO) gemäss Finanzmarktaufsichtgesetz (FINMAG) erhalten. Sie wurde vom Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) initiiert, dem nationalen Branchenverband. Der VSV ist alleiniger Aktionär der AOOS.

Am 1. Januar 2020 ist das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) in Kraft getreten und Vermögensverwalter und Trustees müssen seither bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA eine Bewilligung beantragen und werden durch eine zugelassene Aufsichtsorganisation (AO) beaufsichtigt. Diese laufende Aufsicht überwacht die Geschäftstätigkeit der ihr angeschlossenen Vermögensverwalter und Trustees im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bewilligungsvoraussetzungen. Die AO wird ihrerseits von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt.

Die AOOSwurde mit dem Zweck gegründet, eine AO gemäss FINIG als Dienstleistung speziell für Vermögensverwalter und Trustees zu betreiben. Die Gesellschaft bezweckt darüber hinaus den Betrieb einer Selbstregulierungsorganisation nach dem Geldwäschereigesetz (GwG). Um diesen Auftrag mit höchster Servicequalität zu erfüllen, ist spezifisches Branchenwissen notwendig. Mitarbeitende mit langjähriger Erfahrung in der Beaufsichtigung von Vermögensverwaltern und Trustees sowie erprobten Aufsichtsmethoden und -technologien gewährleisten dies.

Die AOOS verfolgt den Grundsatz, wonach Aufsichtsprozesse schlank und effizient gestaltet sein müssen. Gleichzeitig muss im Interesse aller Finanzdienstleister und ihrer Kunden eine wirksame Aufsicht gewährleistet werden. Die AOOS steht im Dienst des Finanzplatzes Schweiz und des Anlegerpublikums, welche von einer kompetenten und leistungsfähigen AO profitieren. Die AOOS agiert unabhängig.

Die AOOS wird damit zum Eckpfeiler der Vermögensverwalter und Trustees bei der Umsetzung der Vorgaben von FIDLEG, FINIG und GwG.

Verwaltungsrat

Patrick Dorner, Präsident

Raoul Sidler, Vizepräsident

Frank Juliano, Mitglied

Geschäftsleitung

Ralph Frey, Geschäftsführer

Roberta Poretti Schlichting, Mitglied der Geschäftsleitung

Henri Corboz, Mitglied der Geschäftsleitung

Aufsichtsträger

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

 

Für Vermögensverwalter und Trustees

Beitritt zur AOOS

Die Informationen für einem Anschluss finden Sie hier. Gerne stehen Ihnen die Regionalbüros der AOOS für weitere Fragen zur Verfügung.

Vermögensverwalter und Trustees, die Ende 2019 einer SRO angeschlossen waren und neu gemäss FINIG einer Bewilligungspflicht unterstehen, müssen ihr Bewilligungsverfahren bis spätestens am
31. Dezember 2022 elektronisch über die FINMA eigene Erhebungs- und Gesuchsplattform EHP eingeleitet haben.

2022 neu in den Markt eintretende, gewerbsmässig tätige Vermögensverwalter und Trustees müssen die FINIG Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen und ihr Bewilligungsgesuch über die EHP einreichen. In der EHP kann die Aufsichtsorganisation AOOS ausgewählt werden. Nach erfolgter positiver Vorprüfung und Erhalt der Anschlussbestätigung durch die AOOS schaltet der Vermögensverwalter/Trustee das Bewilligungsgesuch der FINMA frei. Ab Erhalt der FINMA Bewilligung beginnt die laufende Aufsicht durch die AOOS.

Die Trägerschaft

VSV – Branchenverband für Vermögensverwalter und Trustees

Vermögensverwalter und Trustees, die von der AOOSbeaufsichtigt werden, können weiterhin Mitglied des Verbandes Schweizer Vermögensverwalter (VSV) bleiben und von den Leistungen des Berufs- und Branchenverbandes profitieren ...

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FIDLEG und FINIG – Neue Finanzmarktregulierung für Finanzinstitute

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Dokumente

SRO

AOOS AO SRO Anschlussgesuch

AOOS SRO Anschlussvertrag

AOOS SRO Formular Zusatzangaben

AOOS SRO Formular Strafverfahren

AOOS SRO Reglement

AOOS Gebührenreglement

AOOS Aufsichts- und Prüfkonzept

AOOS Liste der SRO Angeschlossenen

SRO Mitteilungspflichten

AO

AOOS AO SRO Anschlussgesuch

AOOS AO Anschlussvertrag

AOOS AO Reglement

AOOS Gebührenreglement

AOOS Aufsichts- und Prüfkonzept

AOOS Wegleitung Anforderungen AO-Gesuch

AOOS Liste der AO Angeschlossenen (link zur FINMA Website)

Ablauf AO-AnschlussAO Meldepflichten

PRÜFGESELLSCHAFTEN

AOOS Wegleitung Zulassung Prüfgesellschaften und leitende Prüfer AO und SRO

AOOS Arbeitsvorlage Gesuch Erstzulassung AO und SRO

AOOS Wegleitung zur Aufsichtsprüfung AO und SRO

AOOS Musterprüfbericht AO und SRO

AOOS Liste zugelassene Prüfgesellschaften und leit. Prüferinnen und Prüfer

  

Wichtige Termine

2020

1. Januar

FIDLEG und FINIG treten in Kraft

30. Juni

Meldeprozess: Vermögensverwalter und Trustees, die heute einer SRO angeschlossen sind und neu gemäss FINIG der Bewilligungspflicht unterstehen, müssen sich bis am 30. Juni 2020 bei der FINMA melden. Der Meldeprozess bei der FINMA wird über die FINMA-eigene Datenplattform EHP abgewickelt.

31. Dezember

Wer heute der SRO des VSV angeschlossen ist, wird bis Ende 2020 in die SRO von AOOSübertreten und sich bis Ende 2022 der neu gegründeten Aufsichtsorganisation AOOS anschliessen können.

2022

31. Dezember

Bewilligungsprozess: Vermögensverwalter und Trustees müssen bis zum 31. Dezember ein Bewilligungsverfahren, welches elektronisch über die FINMA-eigene Datenplattform EHP abgewickelt wird, abgeschlossen haben.

 
 

Kontakt

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne per Telefon, per E-Mail oder via Kontaktformular zur Verfügung.

AOOS – Schweizerische Aktiengesellschaft für Aufsicht

Clausiusstrasse 50

8006 Zürich

+41 44 215 98 98

info@aoos.ch

AOOS - Société anonyme suisse de surveillance
Rue Rousseau 30
1201 Genève
+41 22 343 40 00
infogeneve@aoos.ch

AOOS - Società anonima svizzera di vigilanza
Via Landriani 3
6900 Lugano
+41 91 940 40 00
infolugano@aoos.ch

© 2022 AOOS

Impressum

 

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