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Universal Acceptance

ICANN und EURid kooperieren bei der Förderung internationalisierter Domain-Namen

Die Internet-Verwaltung ICANN und die .eu-Registry EURid haben sich auf ein Memorandum of Understanding (MoU) verständigt. Besonderes Anliegen ist es, internationalisierte Domain-Namen zu fördern und die »Universal Acceptance« zu stärken.

Bis in die neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts reichen Bemühungen zurück, das Internet mit internationalisierten Domain-Namen (IDNs) für alle Sprachen dieser Welt zu öffnen. So wirklich ist ihnen der Durchbruch aber noch nicht gelungen: nach den zuletzt verfügbaren Zahlen des »IDN World Report« aus dem Oktober 2021 sind 8,2 Millionen IDNs registriert, also weniger als 2,5 Prozent der insgesamt weltweit registrierten Domain-Namen. Grösste Herausforderung für IDNs bleibt die fehlende technische Unterstützung. Egal, ob Browser, eMail oder Webanwendung, nur die wenigsten Applikationen sind IDN-fähig; auch weiterhin wird das Domain Name System also vom Zeichensatz des lateinischen Alphabets dominiert und schließt so die Nutzer anderer Sprachen häufig aus. »Universal Acceptance« (UA) soll die Nutzung von IDNs deshalb so selbstverständlich machen wie die jeder anderen Domain. Die Auswirkungen sind beträchtlich: nach einer Studie der Unternehmensberatung Analysys Mason im Auftrag von ICANN aus dem Jahr 2017 entgehen der Weltwirtschaft durch die fehlende Unterstützung von nTLDs und internationalisierten Domain-Namen (IDN) Umsätze in Höhe von rund US$ 10 Milliarden im Jahr.

Um das Domain Name System wirklich multilingual zu machen, haben sich ICANN und EURid nun darauf verständigt, ihre effektive, praktische und kooperative Arbeitsbeziehung auf Gebieten des gemeinsamen Interesses zu stärken. Im Mittelpunkt steht dabei die Förderung der UA, sei es durch technische Zusammenarbeit und Forschung, durch Schulungsmaßnahmen, durch Austausch mit der Community oder das Teilen von Informationen. EURid verfügt bereits über erhebliche Erfahrungen mit IDNs, betreibt man doch mit der griechischen und der kyrillischen Variante von .eu zwei internationalisierte Top Level Domains. Deren Erfolgsbilanz ist allerdings bescheiden: die griechische Variante kommt aktuell auf 2.700 registrierte Domains, die kyrillische Variante auf 1.320 registrierte Domains. Zur aktiven Förderung von Vielsprachigkeit im Internet gibt es für EURid jedoch keine Alternative. EURids General Manager Peter Janssen sagte:

»Enabling Internet users to use domain names and email addresses in local languages and scripts used globally is a key element.«

ICANN-CEO Göran Marby pflichtete bei:

»Supporting IDNs and Universal Acceptance is a priority for ICANN, and an important step toward an inclusive and multilingual Internet.«

Der »IDN World Report«, ein gemeinsames Forschungsprojekt von EURid, UNESCO (Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur) und der .ru-Registry Coordination Center for TLD.RU/.РФm begrüsste den Abschluss des MoU als »significant milestone«. Die Bemühungen um UA bedürften einer Erneuerung und einer positiven Aufbruchstimmung. Das MoU sende hoffentlich ein Signal an alle anderen Interessensgruppen, sich auf IDNs und UA zu refokussieren. Welche konkreten Konsequenzen sich aus dem MoU ergeben und wann mit deren praktischer Umsetzung zu rechnen ist, blieb allerdings unklar. Es ist davon auszugehen, dass sich der Großteil der Arbeit auf internationale technische Standardisierungsgremien beschränkt; mit einer Flut neuer internationalisierter Top Level Domains ist dagegen eher nicht zu rechnen.

ccTLDs

Key-Systems GmbH Justiziar bewirbt sich als »Non-Executive Director« bei Nominet

Die .uk-Verwalterin Nominet erhält möglicherweise in Kürze prominente Unterstützung aus Deutschland: Volker Greimann, leitender Justiziar des Domain-Registrars Key-Systems GmbH, hat sich um einen Posten als »Non-Executive Director« im Vorstand von Nominet beworben.

Greimann ist seit 2010 als Rechtsanwalt zugelassen und verfügt über jahrelange Erfahrung in diversen Interessengruppierungen von ICANN wie der Registrar Stakeholder Group (RrSG) und der Generic Names Supporting Organization (GNSO). Mit im Rennen sind ausserdem Jim Davies und der als ICANN-Kritiker bekannt gewordene Journalist Kieren McCarthy. Alle drei Bewerber haben ihre »election statements« im nicht-öffentlichen Teil der Nominet-Website veröffentlicht. Die Wahlen beginnen am 12. September 2022; wann der Sieger, der für eine dreijährige Amtszeit antritt, bekanntgegeben wird, teilt Nominet nicht mit.

BGH

Verlag verliert im Streit gegen Stadtportal dortmund.de

In einer aktuellen Entscheidung setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) wieder einmal mit einem Stadtportal und der Marktverhaltensregelung des aus der Institutsgarantie der Presse gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse auseinander. Der klagende Verlag vermochte sich nicht gegen das Stadtportal dortmund.de durchzusetzen.

Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Verlag und vertreibt neben Tageszeitungen in Form von Printmedien auch digitale Medien. Die beklagte Stadt betreibt die Internetseite dortmund.de. Auf diesem Stadtportal werden neben amtlichen Mitteilungen auch redaktionelle Inhalte veröffentlicht. Nach der Eigenwerbung soll das Stadtportal dortmund.de umfassend und aktuell über das Geschehen in Stadt, Verwaltung und Stadtbezirken informieren, die neuesten Meldungen veröffentlichen und Veranstaltungen bekannt machen. Die Redaktion des Stadtportals erklärt unter anderem, sie berichte umfassend mit journalistischem Know-how in Wort und Bild zu Dortmunder Themen wie Politik, Sport, Wirtschaft, Kultur und Freizeit. Die Klägerin ist der Auffassung, das Stadtportal dortmund.de verstoße gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und sei deshalb wettbewerbswidrig. Im Rahmen des Rechtsstreits beantragte sie die Unterlassung der Veröffentlichung zahlreicher, von ihr benannter Artikel. Vor dem Landgericht Dortmund erklärte sich die Beklagte bereit, keine kommerzielle Werbung mehr zu veröffentlichen und teilweise Sportberichterstattung innerhalb eines Artikels zu Borussia Dortmund zu unterlassen. Das Landgericht gab dem Hauptantrag der Klägerin statt (Entscheidung vom 08.11.2019 – Az. 3 O 262/17). Die Beklagte ging in Berufung und hatte vor dem OLG Hamm Erfolg (Entscheidung vom 10.06.2021 – Az. I-4 U 1/20), da das Gericht auf der Grundlage des Vortrags der darlegungsbelasteten Klägerin nicht feststellen konnte, dass der Gesamtcharakter des Angebots geeignet sei, die Institutsgarantie der Pressefreiheit zu gefährden, und einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter aufweise. Das OLG Hamm ließ die Revision zu, was die Klägerin nutzte, vor den BGH zu gehen und dort die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu beantragen.

Entscheidungsgründe
Der BGH wies die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juni 2021 zurück (BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – Az. I ZR 97/21). Der BGH stellte fest, dass der Klägerin der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse nicht zusteht. Ein Verstoß der Beklagten gegen die Marktverhaltensregelungen (§ 3a UWG) liege nicht vor. Die von der Klägerin beanstandeten Beiträge in den einzelnen Rubriken des Stadtportals befinden sich jeweils neben einer Vielzahl weiterer Beiträge. Dem Klägervortrag nach sei nicht feststellbar, dass durch den Betrieb des Stadtportals ein Leserverlust bei der privaten Presse und damit eine dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten eintrete. Die Kompetenz der Kommunen zur Information der Bürgerinnen und Bürger erlaube nicht jegliche pressemäßige Äußerung, die irgendeinen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft aufweist. Ihre äußere Grenze fänden kommunale Publikationen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; es dürfe keine Einflussnahme des Staates auf den Meinungsmarkt erfolgen. Allerdings müsse die Gemeinde in der Lage sein, ihre Aufgaben zu erfüllen. Ob und inwieweit bei kommunalen Online-Publikationen – im Unterschied zum Markt der klassischen lokalen (Print-)Presse – aufgrund der Informationsfülle im Internet die Grenzen eingehalten werden, bedürfe der Feststellung im Einzelfall. Dabei sei eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt, bei der sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet, vorzunehmen.

Das Berufungsgericht lehnte eine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse nach einer wertenden Gesamtbetrachtung des Stadtportals der Beklagten ab. Dies war aus Sicht des BGH nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Gesamtbewertung sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht allein auf die unzulässigen Beiträge abzustellen und der Anteil der zulässigen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit außer Acht zu lassen. Dem folgend, rechnet der BGH in seiner Entscheidung die Anzahl der von der Klägerin gerügten Beiträge der Beklagten auf und setzt sie ins Verhältnis zur Anzahl aller Artikel in den jeweiligen Rubriken des Stadtportals. Das Gericht kommt so zu dem Schluss, dass bei einer Gesamtbetrachtung hier keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Pressefreiheit bestünden:

»Das Stadtportal besetze zwar eindeutig auch Themen, deretwegen Zeitungen gekauft würden. Nach dem Klägervortrag sei jedoch nicht feststellbar, dass durch den Betrieb des Stadtportals in der streitgegenständlichen Form ein Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten eintrete. Trotz entsprechenden Hinweises habe die Klägerin ihr Vorbringen nicht substantiiert.«

Der BGH macht in seiner Entscheidung deutlich, dass es nicht nur auf die Inhalte ankomme, sondern auch darauf, wie die Informationen den angesprochenen Gemeindemitgliedern präsentiert werden. Das Stadtportal sei gestaltet, wie man das von einer Webseite erwartet, reich bebildert und mit vielen Links. Das führe nicht automatisch zu einer Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Die Klägerin scheiterte auch daran, dass sie neben substantiiertem Vortrag zu einzelnen unzulässigen redaktionellen Beiträgen keinen substantiierten Vortrag dazu lieferte, dass die wertende Gesamtbetrachtung der Publikation zu einer Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse führt. Der BGH macht deutlich, es sei nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, unabhängig vom Vortrag der Klägerin den gesamten Inhalt des Telemedienangebots der Beklagten auf Umstände durchzusehen, die in die wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen sein könnten. Damit wies der BGH die Revision der Klägerin zurück.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

nTLDs

ADAC kündigt seine Marken-Endung .adac

Der Allgemeine Deutscher Automobil-Club eV (ADAC) verschrottet seine Marken-Endung .adac.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 kündigte der größte Verkehrsclub Europas mit Sitz in München seinen Registry-Vertrag mit der Internet-Verwaltung ICANN. Begründet wird die Kündigung, wie bei .brands üblich, mit einem Verweis auf Section 4.4 (b) des Registry-Agreements, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigugnsfrist von 180 Tagen gestattet. Nähere Angaben zu den Motiven der Kündigung machte der ADAC im Kündigungsschreiben, unterzeichnet von Lars Soutschka, dem Vorstand für den Vertrieb, die Kommunikation und den Motorsport, nicht. Offenbar hat man kein Potential mehr für ein nachhaltiges Geschäftsmodell gesehen. Aktuell sind fünf .adac-Domains registriert, darunter die drei Domains blog.adac, presse.adac und videobewerbung.adac. Dabei hätte der ADAC mit seinen rund 21 Mio. Mitgliedern durchaus Potential für zahlreiche weitere Registrierungen gehabt. doch in Kürze wird .adac aus dem Domain Name System verschwinden: dem Wunsch, die Endung nicht anderweitig zu vergeben, hat ICANN bereits entsprochen.

DNS-Missbrauch

Die eco e.V.-initiierte topDNS-Initiative startet eine Umfrage zum Umgang mit DNS-Abuse

Die von eco – Verband der Internetwirtschaft eV ins Leben gerufene Anti-Abuse-Initiative »topDNS« hat Fahrt aufgenommen: mit zahlreichen Aktionen widmet man sich der Verhinderung und der Aufklärung von Missbrauch des Domain Name Systems (DNS).

Seit geraumer Zeit ist die Internet-Verwaltung ICANN darum bemüht, das DNS als globale Ressource vor Missbrauch (DNS Abuse) zu schützen. Hierbei erhält sie seit Anfang diesen Jahres mit der eco-Initiative »topDNS« tatkräftige Unterstützung: Führende Unternehmen der Branche wie die .com- und .net-Registry VeriSign, die .org-Verwalterin Public Interest Registry (PIR), die sowohl als Registry als auch als Registrar tätige CentralNic Group PLC und einige größere Registrare wie IQ Global AS, Leaseweb und Realtime Register haben sich einen stabilen und sicheren Betrieb des DNS zum Ziel gesetzt, einschließlich der Förderung bestehender Aktivitäten zur Bekämpfung von DNS-Missbrauch und Aufklärung darüber, welche Maßnahmen effektiv und angemessen sind. In ihrer Definition von Missbrauch greift die Initiative auf die Empfehlung des »DNS Abuse Framework« zurück, die von ICANN übernommen wurde. Danach zählen als Missbrauch in der Regel fünf verschiedene Kategorien: Malware, Botnets, Phishing, Pharming und Spam, letzterer aber nur, wenn er als Liefermechanismus für die anderen vier Kategorien von Missbrauch dient. Unverlangt zugesandte, massenhaft versendete Werbebotschaften ohne Missbrauchshintergrund fallen damit aus dem Raster, jedenfalls solange sie nicht etwa dem Phishing dienen.

Öffentlich stellte sich topDNS erstmals beim Cloudfest im März 2022 vor und steuerte dort eine eine Podiumsdiskussion zum Konferenzprogramm bei. Keith Drazek von VeriSign betonte in einer Keynote die Notwendigkeit, kontinuierlich und branchenübergreifend zusammen zu arbeiten, um DNS-Sicherheitsbedrohungen zu mindern. Dabei sollten Sperrungen stets das letzte Mittel sein, um illegale Inhalte zu bekämpfen. Bei den Nordic Domain Days am 09. und 10. Mai 2022 in Stockholm war topDNS als Partner mit einem Vortrag und einem halbtägigen DNS Abuse Workshop vor Ort. Die Ergebnisse werden in Kürze als »Stockholm Recommendations« allen Interessierten zur Verfügung gestellt. Auch auf virtuellen Panels war topDNS vertreten, etwa beim Middle East DNS Forum zur Diskussion über DNS Security Threats oder beim CENTR Jamboree, wo sich verschiedene Initiativen zum Thema DNS Abuse dem Publikum vorgestellt haben. Die enge Zusammenarbeit mit ICANN und der ICANN Community treibt topDNS ebenfalls kontinuierlich voran. So ist beispielsweise Thomas Rickert, Director Names & Numbers bei eco, bei ICANN Mitglied im GNSO Council Small Team zu DNS Abuse. Ferner engagierte sich topDNS politisch und veröffentlichte eine umfassende Stellungnahme zu einer Studie der Europäischen Kommission zu DNS Abuse. Um die DNS Abuse-Reports weiter zu verbessern, wird topDNS schließlich die Mitglieder in den nächsten Wochen im Rahmen einer Umfrage um Mithilfe bitten. Wie gehen Unternehmen mit Abuse Reports auf Seiten der Sender und Empfänger um? Welche Arten von Abuse werden – wenn überhaupt – als »DNS Abuse« definiert? Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat Abuse und hatte COVID eine Auswirkung auf das Volumen von DNS-Sicherheitsbedrohungen?

Thomas Rickert erklärt:

»Bereits in ihrem Gründungsjahr hat topDNS viel dafür getan, das Bewusstsein für DNS-Sicherheit zu erhöhen und die Zusammenarbeit gegen DNS-Missbrauch zu verbessern durch den Austausch von Best-Practices, der Standardisierung von Abuse-Berichten, der Mitarbeit an der Entwicklung eines Trusted Notifier Frameworks und Aufklärungskampagnen in Richtung Politik, Entscheider:innen und Fachexpertengruppen […] Doch DNS Abuse nachhaltig zurückzudrängen, ist eine langfristige Aufgabe. Die Initiative freut sich daher, wenn weitere Unternehmen an diesem Ziel mitarbeiten oder dies unterstützen möchten.«

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